In einem unserer letzten Blogartikel zur Einlagensicherung haben wir davon berichtet, was mit Spareinlagen und Kontoguthaben passiert, wenn die Bank zahlungsunfähig wird. Was aber geschieht mit deinen Wertpapieren?

Eigentlich verwahrt die Bank dein Portfolio für dich, die Papiere sind nicht im Besitz der Bank, daher fließen sie im Konkursfall auch nicht in die Konkursmasse, sondern sind jederzeit in deinem Eigentum.

Nun könnte es aber trotzdem sein, dass die Bank oder eine andere Wertpapierfirma deine Aktien, Anleihen, Investmentfonds & Co nicht an dich zurückgeben kann. Dann greift die Anlegerentschädigung. Hier gibt es aber einige Unterschiede zur Einlagensicherung.

Geltungsbereich der Anlegerentschädigung

AnlegerentschädigungDie Anlegerentschädigung umfasst Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen, und im Sicherungsfall von der Bank nicht ausgehändigt werden können. Weiters gilt sie für Forderungen gegen das Institut aus dem Handel mit Derivaten, Equity Swaps, Terminkontrakten und Geldmarktinstrumenten und das betriebliche Vorsorgekassengeschäft.

In den Geltungsbereich der Anlegerentschädigung fallen aber nur die Wertpapiere selbst. Rückflüsse aus diesen, wie etwa Dividenden oder Zinszahlungen sowie Verkaufserlöse von Wertpapieren liegen am Wertpapierverrechnungskonto und werden daher durch die Einlagensicherung gedeckt.

Die Höchstgrenze liegt wesentlich niedriger als bei der Einlagensicherung: Pro Anleger werden höchstens 20.000 Euro rückerstattet. Relevant ist der Marktwert am Tag des Eintritts des Sicherungsfalls. Erträge, die zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung der Ansprüche anfallen, werden ebenfalls berücksichtigt.

Im Unterschied zur Einlagensicherung wird bei der Anlegerentschädigung zwischen natürlichen (Privatpersonen) und nicht-natürlichen Personen (beispielsweise Unternehmen) unterschieden. Nicht-natürliche Personen bekommen höchstens 90% der Forderung (Höchstgrenze ebenfalls 20.000 Euro) rückerstattet.

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Wann und wie bekomme ich mein Geld erstattet?

Die Rückerstattung im Sicherungsfall funktioniert hier ebenfalls anders als bei der Einlagensicherung: Die Auszahlung wird nämlich beantragt. Sonst gibt‘s kein Geld.

Als geschädigter Anleger musst du dich zuerst legitimieren und einen Antrag an die Sicherungseinrichtung stellen. Dafür wird auf der Seite der Sicherungseinrichtung ein Formular abrufbar sein. Um deine Ansprüche geltend zu machen, hast du ein Jahr ab Kundmachung des Eintritts des Sicherungsfalles Zeit.

Für die Auszahlung der Entschädigung ist eine Frist von drei Monaten nach Feststellung der Berechtigung vorgesehen. Solltest du allerdings unverschuldet die Frist versäumt haben, kannst du den Antrag auch nach Ablauf stellen.

Werden Ansprüche nicht im Rahmen der Anlegerentschädigung anerkannt, heißt das nicht, dass du automatisch durch die Finger schaust. Du kannst diese nämlich im Insolvenzverfahren einbringen.

Ausnahmen von der Anlegerentschädigung

Im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sind auch einige Ausnahmen aufgelistet. Für diese Forderungen bzw. für diesen Personenkreis sind keine Entschädigungen vorgesehen.

Nicht erstattungsfähig sind beispielsweise Forderungen, die auf eine Währung lauten, die nicht Euro, Schweizer Franken oder Währung eines EWR-Mitgliedslandes ist.

Weiters ausgenommen sind Produkte, für die ein individueller Zinssatz vereinbart wurde, oder für die andere Vorteile ausgehandelt wurden, die zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Unternehmens beigetragen haben. Ebenso nicht entschädigt werden Investments, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen.

Ausnahmen bei natürlichen und juristischen Personen

Wie auch in der Einlagensicherung, gibt es keine Refundierung für Gebietskörperschaften im In- und Ausland, Gemeinden, Bund und Länder. Finanz- und Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und andere institutionelle Investoren wie Versicherungen, Fonds, Pensions- und Vorsorgekassen sind auch ausgenommen.

Darüber hinaus sind auch Personen und Gesellschaften, die mit dem betroffenen Kreditinstitut eng verbunden sind, aus der Anlegerentschädigung ausgeschlossen.

Dies gilt für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie deren nahen Verwandten, für Rechnungsprüfer und Personen, die mehr als 5 % der Anteile des Instituts halten. Auch Gesellschaften, die mit dem Institut verbundene Unternehmen sind, werden nicht entschädigt.

Unabhängig von der Beziehung zum zahlungsunfähigen Kreditinstitut finden sich sogenannte große Kapitalgesellschaften ebenfalls unter den Ausnahmen.

Wenn du wissen möchtest, wie genau die Sicherung deiner Einlagen bei deiner Hausbank funktioniert, findest du bei deinem Kundenberater sowie auf der Homepage deines Instituts mehr Infos dazu. Jede Bank veröffentlicht auch in ihrem Schalteraushang, wie sie die Gelder ihrer Kunden sichert.

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